EuGH entscheidet

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N5528P
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EuGH entscheidet

Post by N5528P » 9. Jan 2006, 22:48

ORF.at wrote:EuGH entscheidet über Rechte von Flugpassagieren
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entscheidet morgen über die Rechte von Flugpassagieren gegenüber den Fluggesellschaften.

Die Airlines hatten gegen eine EU-Verordnung geklagt, wonach Fluggäste in vielen Fällen Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn Flüge überbucht sind, kurzfristig gestrichen werden oder sich erheblich verspäten.

Im September hatte der zuständige EuGH-Rechtsgutachter erklärt, er halte die Verordnung für rechtmäßig und wirksam. Der EuGH ist daran nicht gebunden, folgt den Gutachten aber in den allermeisten Fällen.
Originalbeitrag zu finden unter: http://orf.at/ticker/205384.html?tmp=16654
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Post by LOWA » 10. Jan 2006, 11:58

Alea iacta est (und ja, ich weiss, es heisst eigentlich, dass die Würfel "in die Höhe" geworfen wurden ... ;) )

Europäischer Gerichtshof bestätigt Rechte von Flugpassagieren

Luxemburg (APA/AFP) - Die seit einem Jahr geltenden europäischen Rechte von Flugpassagieren bleiben bestehen. Die entsprechende europäische Verordnung ist rechtmäßig und gültig, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilte. Der EuGH hat damit gegen dieses Recht gerichtete Klagen der internationalen Luftfahrt-Vereinigung IATA sowie der Vereinigung europäischer Billigfluglinien ELFAA abgewiesen.

Den neuen Rechten zufolge haben Fluggäste Anspruch auf verschiedene Hilfen und gegebenenfalls auch auf Schadenersatz, wenn Flüge überbucht sind, kurzfristig gestrichen werden oder sich erheblich verspäten. Die Verordnung trat Mitte Februar vergangenen Jahres in Kraft.

Konkret sieht sie vor, dass die Fluggesellschaften beispielsweise für Essen und Getränke und bei Bedarf auch für eine Unterkunft sorgen müssen, wenn sich Flüge um mehrere Stunden verspäten. Werden Flüge kurzfristig gestrichen oder können Passagiere wegen Überbuchung nicht mitgenommen werden, so steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz zwischen 250 und 600 Euro zu. (Forts. mögl.) vv



Und noch eine Meldung zu diesem Thema:

Europäischer Gerichtshof bestätigt Rechte von Flugpassagieren - Klagen der Luftfahrtverbände abgewiesen

Luxemburg, 10. Januar (AFP) - Die seit einem Jahr geltenen europäischen Rechte von Flugpassagieren bleiben bestehen. Die entsprechende europäische Verordnung ist rechtmäßig und gültig, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilte. Danach haben Fluggäste Anspruch auf verschiedene Hilfen und gegebenenfalls auch auf Schadenersatz, wenn Flüge überbucht sind, kurzfristig gestrichen werden oder sich erheblich verspäten. Dagegen gerichtete Klagen der internationalen Luftfahrt-Vereinigung IATA sowie der Vereinigung europäischer Billigfluglinien ELFAA wies der EuGH ab. (Az: C-344/04)

Die Verordnung trat Mitte Februar vergangenen Jahres in Kraft. Konkret sieht sie vor, dass die Fluggesellschaften beispielsweise für Essen und Getränke und bei Bedarf auch für eine Unterkunft sorgen müssen, wenn sich Flüge um mehrere Stunden verspäten. Werden Flüge kurzfristig gestrichen oder können Passagiere wegen Überbuchung nicht mitgenommen werden, so steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz zwischen 250 und 600 Euro zu.
Glück ab, gut Land!

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Post by LOWA » 10. Jan 2006, 12:47

Der ÖAMTC begrüßt die Entscheidung des EUGH:

EuGH bestätigt Fluggast-Rechte - ÖAMTC begrüßt Entscheidung

Wien (APA) - Der Europäische Gerichtshof hat heute, Dienstag, die Ansprüche von Flugreisenden auf höhere Entschädigungen für Verspätungen und Stornierungen bestätigt. "Jetzt ist der Weg frei, damit die EU-Kommission noch den letzten Schwachpunkt der Verordnung sanieren kann", meinte ÖAMTC-Juristin Ursula Zelenka in einer Pressemitteilung dazu.

Die EU-Verordnung, wonach Fluggäste in vielen Fällen Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn Flüge überbucht sind, kurzfristig gestrichen werden oder sich erheblich verspäten, gilt seit Februar 2005. In der Praxis weigern sich die Airlines aber oft, bei Verspätungen Ausgleichszahlungen zu leisten. Sie begründeten Verspätungen mit technischen Defekten, an denen sie keine Schuld treffe. Die EU-Kommission will nun eine nähere Definition eines unverschuldeten technischen Defektes ausarbeiten, damit solche Verspätungen nicht immer zu Lasten der Passagiere gehen, so der ÖAMTC heute.

Passagiere, die sich über die Rechte unsicher seien, sollten sich an einen Experten wenden und die eigenen Ansprüche im Detail abklären lassen", rät der ÖAMTC. Die Verordnung gelte generell auch für Charterflüge. Die Liste der "Betreuungsleistungen" bei Verspätungen umfasse Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe und Emails. Als relevante Verspätung gelten bei Flügen bis zu 1.500 km mehr als zwei Stunden, zwischen 1.500 und 3.500 km drei Stunden, bei mehr als 3.500 km vier Stunden. Ist der Flug mehr als fünf Stunden verspätet, bekommt der Passagier den Flugpreis rückerstattet, wenn der Flug nicht mehr konsumiert wird.

Bei einer Überbuchung gibt es laut ÖAMTC mehrere Möglichkeiten: Die erste ist, dass die Fluglinie den Flugpreis binnen sieben Tagen rückerstattet (inklusive eines eventuell erforderlichen Rückfluges). Die zweite besteht in einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen. Die dritte Möglichkeit ist die anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Kunden. Sämtliche Betreuungsleistungen von Mahlzeiten bis zu Hotelunterbringung sind ebenfalls vorgesehen. Lediglich die Ausgleichszahlungen reduzieren sich bei rascher Weiterbeförderung (je nach Fluglänge innerhalb von zwei bis vier Stunden) um die Hälfte.

Die Ausgleichszahlungen pendeln je nach Fluglänge zwischen 250 Euro und 600 Euro. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist unabhängig vom Ticketpreis. Reisegutscheine als Ausgleichszahlungen sind nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts erlaubt. Bei einer Flugstreichung stehen dem Passagier neben der Ausgleichszahlung sämtliche Betreuungsleistungen von Mahlzeiten bis zu Hotelunterbringung, die Erstattung des Flugpreises inklusive eines erforderlichen Rückflugs oder eine anderweitige Beförderung nach Wahl zu, sofern die Fluglinie nicht vorher rechtzeitig Kontakt aufgenommen oder ein adäquates Ersatzangebot gemacht hat.

Der EuGH entschied heute, die Ausgleichsleistungen zum Schutz der Passagiere seien zweckmäßig und auch der Höhe nach nicht überzogen. Schließlich seien die Fluggesellschaften von den Leistungen befreit, wenn sie mindestens zwei Wochen vorab über eine Annullierung informierten, wenn sie für angemessenen Ersatz sorgten oder wenn das Problem auf höhere Gewalt zurückgehe. Auch bestehe kein Widerspruch der europäischen Regelung zum internationalen Flug-Übereinkommen von Montreal, das einen individuellen Schadenersatz vorsieht.

Weiter wies der EuGH das Argument zurück, der Luftverkehr werde gegenüber anderen Verkehrsträgern benachteiligt. Eine Sonderregelung sei gerechtfertigt, weil auch die Situation der Passagiere mit der anderer Verkehrsmittel nicht vergleichbar sei.

Die Kritik der Billigflieger, sie würden durch die für alle Fluggesellschaften gleich hohen Schadenersatz-Leistungen benachteiligt, ließen die Luxemburger Richter auch nicht gelten. Der Schaden für die Passagiere sei unabhängig vom Preis des Flugs. Daher sei es richtig, alle Unternehmen unabhängig von ihrer Preispolitik gleich zu behandeln. (Schluss) vv/wym
Glück ab, gut Land!

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