Hi Gemeinde!
Der Gesetzestext sagt aus Winterreifenpflicht bei Winterlichen Fahrverhältnisen!
Es wurde auch in den Printmedien geschrieben das sich unsere Polizei nicht ganz Auskennt
Ich hatte ein Streitgespräch mit meiner Tochter weil 2 ihrer Arbeitskollegen nach den 01-11-2008 keine Winterreifen bei Trockener Fahrbahn montiert hatten und Zahlen mussten!
Ich hab sie ja Montiert, und Erklärte ihr das ich auch wenn der Schnee weg ist und keine Winterlichen Fahrverhältnise bestehen wider mit Sommerreifen Fahren kann, so sagt es der Gesetzestext zumindest aus! Oder?
Ich Danke für Infos!
Winterreifenpflicht?
- Klimes Manfred
- Flottenchef
- Posts: 5747
- Joined: 7. Dec 2004, 18:28
- Location: Gänserndorf
Winterreifenpflicht?
Mfg: Manfred!
Über den Wolken ist die Freiheit Grenzenlos!
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Re: Winterreifenpflicht?
13. § 102 Abs. 8a und Abs. 9 lauten:
„(8a) Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen
1. N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder
2. M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März
nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 während des in Z 1 genannten Zeitraumes bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.
(9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge,
1. bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist,
2. die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden,
3. der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.“
.
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Anm: Fettdruck von mir
„(8a) Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen
1. N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder
2. M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März
nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 während des in Z 1 genannten Zeitraumes bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.
(9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge,
1. bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist,
2. die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden,
3. der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.“
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Anm: Fettdruck von mir
Εν οίδα οτι ουδέν οίδα
(Scio nescio)
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- Klimes Manfred
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Re: Winterreifenpflicht?
Ich Wußte es Ja!
Danke für die Antwort!
Danke für die Antwort!
Mfg: Manfred!
Über den Wolken ist die Freiheit Grenzenlos!
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Re: Winterreifenpflicht?
ich krame das alte Thema hervor:
bitte nicht vergessen dass seit Sonntag Winterreifenpflicht besteht
bitte nicht vergessen dass seit Sonntag Winterreifenpflicht besteht
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