Fluggastrechte

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Fluggastrechte

Post by N5528P » 17. Jul 2006, 12:49

Montag, 17. Juli 2006
Reiserecht Flugverspätung ist ein Stornogrund
Pauschaltouristen dürfen nur Verzögerungen bis zu vier Stunden zugemutet werden, dann können sie eine Preisminderung fordern.
Bei Verzögerungen von über fünf Stunden kann der Ticketpreis zurückverlangt werden.


Webtipps
EU-Verordnung: Fluggast-Entschädigungen
Konsument.at: Infos zur Frankfurter Liste

Urlauber, die von ihrer Fluglinie stundenlang "sitzen gelassen" werden, müssen die Verkürzung ihrer Ferien nicht einfach hinnehmen. Pauschaltouristen dürfen nur Verzögerungen von bis zu vier Stunden zugemutet werden, dann können sie schon eine Preisminderung verlangen. Der Verlust eines ganzen Urlaubstages ist ein Stornogrund, berichtete der ÖAMTC.

Bei Linienflügen hingegen muss man meist auf die Kulanz der Fluglinie hoffen, sagte ÖAMTC-Juristin Gabriele Pfeiffer. "Ein Individualreisender ist in erster Linie auf das Warschauer Abkommen bzw. das Montrealer Übereinkommen angewiesen, das auf internationale Beförderungen anwendbar ist", erklärte Pfeiffer. Demnach hat die Fluggesellschaft einen entstandenen Schaden zu ersetzen - vorausgesetzt, sie trifft ein Verschulden. Das Geltendmachen sei aber oft schwierig, zumal Haftungsbeschränkungen zu beachten sind.

EU-Verordnung
Unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist, sieht eine EU-Verordnung seit 17. Februar 2005 bei größeren Verspätungen Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Erfrischungen, Telefonate bzw. Hotelunterbringung vor. Bei Verzögerungen von über fünf Stunden kann der Ticketpreis zurückverlangt werden.

Diese Verordnung sei auch auf Annullierungen von Flügen anwendbar, ausgenommen der Kunde wurde früher als 14 Tage vor dem geplanten Abflug informiert. Außerdem sind für solche Fälle pauschalierte Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro vorgesehen, es sei denn, die Absage eines Fluges geht auf höhere Gewalt zurück wie Wetter oder Terroranschläge.

Frankfurter Tabelle
Die Pauschaltouristen schon ab vier Stunden Wartezeit zustehende Preisminderung errechnet sich gemäß der so genannten Frankfurter Tabelle für jede weitere Stunde der Verspätung mit fünf Prozent des anteiligen Reisepreises für einen Tag. Ergibt sich die Verspätung schon beim Hinflug, kann der Kunde in krassen Fällen seinen Rücktritt von der Reise erklären. "Eine Verspätung von sechs Stunden kann bei einem zweiwöchigen Cluburlaub vielleicht noch als geringfügig bezeichnet werden, bei einem Wochenendurlaub aber zu einem Rücktritt berechtigen", erläuterte Pfeiffer.

Der Verlust eines ganzen Urlaubstages ist immer Grund für ein kostenfreies Storno. Der Kunde erhält den gesamten Reisepreis zurück. Trifft den Veranstalter bzw. die Fluggesellschaft ein Verschulden, ist zusätzlich der entstandene Schaden zu ersetzen, wie Impf- oder Visumkosten.

Fluglotsen: "Dienst nach Vorschrift"
In der letzten Juliwoche könnte es Beeinträchtigungen im Flugverkehr geben, da die österreichischen Fluglotsen mit ihren Arbeitsbedingungen unzufrieden sind und Betriebsversammlungen planen. Die Fluglotsen kritisieren das immer höhere Ausmaß zusätzlich geforderter Überstunden, wodurch letztlich die Sicherheit leiden könnte. Die Austro Control reagiert auf den "Dienst nach Vorschrift" mit "völligem Unverständnis". Zuletzt ist es dadurch am Flughafen Wien zu Serienverspätungen gekommen. Diese haben bei den heimischen Fluglinien zu erheblichen Mehrkosten unter anderem bei Kerosin oder Passagierentschädigungen geführt.

Artikel vom 17.07.2006, 12:29 | apa | kl
kurier.at

Der ÖAMTC wrote:Fluggast-Entschädigungen
Fluggastrechte-Verordnung der EU verhilft Urlaubern zu ihrem Recht.


Zehn Stunden Verspätung auf einem Anschlussflug von Wien nach Altenrhein, zwölf Stunden Zwangspause nach einer Flugabsage in Genf - immer mehr verärgerte Fluggäste wenden sich an die Rechtsexperten des ÖAMTC. "In vielen Fällen verhilft die Fluggastrechte-Verordnung, die seit 17. 2.2005 in Kraft ist, den Urlaubern zu ihrem Recht", sagt ÖAMTC-Juristin Ursula Zelenka. Eine Klage der Fluggesellschaften gegen diese EU-Verordung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 10.1.2006 abgelehnt.

Die Club-Expertin hat die Fragen der Fluggäste, die am häufigsten gestellt werden, zusammengefasst:

"Gilt die neue Verordnung auch, wenn ich mit einem Charterflug unterwegs bin?"
Ja, die Regelung schließt auch Charterflüge ein. Wichtig ist nur, dass die Flugreise von einem EU-Flughafen aus angetreten wird. Wenn die Reise in einem Drittstaat losgeht, muss sie in die EU führen und die Fluglinie ihren Sitz in der EU haben.

"Welche Ansprüche habe ich bei einer Verspätung?"
Die Liste der "Betreuungsleistungen" ist recht umfassend: Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder e-mail gehören zum gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungspaket.

"Wie lange muss mein Flug verspätet sein, damit ich Ansprüche habe?"Das richtet sich nach der Fluglänge. Bei Flügen bis 1.500 km gelten mehr als zwei Stunden als relevante Verspätung, zw. 1.500 und 3.500 km sind es drei Stunden, über 3.500 km vier Stunden.

"Mein Flug war mehr als fünf Stunden verspätet, ich hätte gerne den Flugpreis rückerstattet. Ist das möglich?"
Nur wenn der Flug nicht mehr konsumiert worden ist.

"Mir wurde beim Check-In gesagt, dass mein Flug überbucht ist und ich keinen Platz mehr habe. Was kann ich jetzt zurückfordern?"
In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten: Die erste ist, dass die Fluglinie den Flugpreis binnen sieben Tagen rückerstattet (inklusive eines eventuell erforderlichen Rückfluges). Die zweite besteht in einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen. Die dritte Möglichkeit ist die anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Kunden. Sämtliche Betreuungsleistungen von Mahlzeiten bis zu Hotelunterbringung sind ebenfalls vorgesehen. Lediglich die Ausgleichszahlungen reduzieren sich bei rascher Weiterbeförderung (je nach Fluglänge innerhalb von zwei bis vier Stunden) um die Hälfte.

"Wie hoch sind die neuen Ausgleichszahlungen und wonach richtet sich die Summe?"
Die Ausgleichzahlungen pendeln je nach Fluglänge zwischen 250 Euro und 600 Euro. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist unabhängig vom Ticketpreis. Reisegutscheine als Ausgleichszahlungen sind übrigens nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts erlaubt.

"Mein Flug wurde gestrichen. Stehen mir Ausgleichszahlungen zu?"
Wenn die Fluglinie nicht rechtzeitig vorher Kontakt aufnimmt und ein adäquates Ersatzangebot macht, stehen dem Betroffenen sämtliche Betreuungsleistungen von Mahlzeiten bis zu Hotelunterbringung, die Erstattung des Flugpreises inklusive eines erforderlichen Rückflugs oder eine anderweitige Beförderung nach Wahl zu. Vor allem aber muss die Fluglinie die Ausgleichszahlung leisten.

"Mein Flug wurde annulliert. Die Fluglinie weigert sich aber zu zahlen und beruft sich auf außergewöhnliche Umstände"
Dabei handelt es sich um einen häufigen Streitfall. Die Verordnung sieht einige Situationen vor, in denen Fluglinien keine Zahlungen leisten müssen, z.B. außergewöhnliche Umstände wie starken Schneefall, Terrorwarnungen, politische Unruhen oder andere Sicherheitsrisiken, sofern die Fluglinie beweisen kann, dass sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Weder ein Streik noch ein technisches Gebrechen wird daher grundsätzlich als "höhere Gewalt" anzusehen sein - es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles und die Veranlassungen der Fluglinie zu überprüfen. "Wenn man unsicher ist, sollte man sich unbedingt an einen Experten wenden und die eigenen Ansprüche im Detail abklären lassen", sagt die ÖAMTC-Juristin.

Wie und wo man zu seinem Recht kommt
Die Experten der juristischen Beratung des ÖAMTC stehen den Mitgliedern in schwierigen Fällen telefonisch, schriftlich (per Post oder per E-Mail) oder persönlich (nach telefonischer Terminvereinbarung!) zur Verfügung.

Eine weitere Anlaufstelle für Beschwerden, Beratung und Informationen rund um die neue Verordnung befindet sich im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG), Sektion III (Konsumentenschutz):
Radetzkystraße 2, 1031 Wien
Telefon (Montag bis Freitag, 10 bis 12 Uhr) 01 71100 2519
Fax 01 7189470 2302
E-Mail: fluggastrechte@bmsg.gv.at
oeamtc.at
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Post by N5528P » 17. Jul 2006, 13:24


Frankfurter Liste zur Reisepreisminderung: So viel können Sie zurückerhalten

ART DER LEISTUNG/MANGEL = PROZENT & Bemerkungen
UNTERKUNFT

Abweichung vom gebuchten Objekt 10-25 je nach Entfernung
Abweichende örtliche Lage 5-15
Andere Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) 5-10
Abweichende Art der Zimmer Entscheidend ist, ob verwandte, befreundete oder unbekannte Reisende zusammengelegt werden.
Doppelzimmer statt Einzelzimmer 20
Dreibett statt Einzelzimmer 25
Dreibett statt Doppelzimmer 20-25
Vierbett statt Doppelzimmer 20-30
Mängel in der Ausstattung des Zimmers
zu kleine Fläche 5-10
fehlender Balkon 5-10 bei Zusage/je nach Jahreszeit
fehlender Meerblick 5-10
fehlendes (eigenes) Bad/WC 15-25 bei Zusage
fehlendes (eigenes) WC 15
fehlende (eigene) Dusche 10 bei Buchung
fehlende Klimaanlage 10 bei Zusage/je nach Jahreszeit
fehlendes Radio/TV 5 bei Zusage
zu geringes Mobiliar 5-15
Schäden (Risse, Feuchtigkeit, usw.) 10-50
Ungeziefer 10-50
Ausfall von Versorgungseinrichtungen
Toilette 15
Bad/Warmwasserboiler 15
Strom-/Gasausfall 10-20
Wasser 0,1
Klimaanlage 10-20
Fahrstuhl 5-10
Service
Totalausfall 25
schlechte Reinigung 10-20
ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) 5-10
Keine (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) 20-40 je nach Art der Prospektzusage (z.B. Kururlaub)
Lärm am Tage 5-25
Lärm in der Nacht 10-40
Gerüche 5-15

VERPFLEGUNG
Vollkommener Ausfall 50
Eintöniger Speisezettel 5
Inhaltliche Mängel
zu wenig warme Speisen 10
verdorbene (ungenießbare) Speisen 20-30
Service
Selbstbedienung (statt Kellner) 10-15
lange Wartezeiten 5-15
Essen in Schichten 10
verschmutzte Tische 5-10
verschmutztes Geschirr, Besteck 10-15
Keine Klimaanlage im Speisesaal 5-10 bei Zusage

SONSTIGES
Kein oder verschmutzter Swimmingpool 10-20 bei Zusage
Fehlendes Hallenbad bei Zusage, soweit nach Jahreszeit benutzbar
bei vorhandenem Swimmingpool 10
bei nicht vorhandenem Swimmingpool 20
Fehlende Sauna 5 bei Zusage
Fehlender Tennisplatz 5-10 bei Zusage
Fehlendes Minigolf 3-5 bei Zusage
Fehlende Segel-, Surf- und Tauchschule 5-10 bei Zusage
Keine Reitmöglichkeit 3-10 bei Zusage
Keine Kinderbetreuung 5-10 bei Zusage
Baden im Meer unmöglich 10-20 je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit
Verschmutzter Strand 10-20
Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10 bei Zusage
Fehlende Snack- oder Strandbar 0-5 je nach Ersatzmöglichkeit
Fehlender FKK-Strand 10-20 bei Zusage
Fehlendes Restaurant oder Supermarkt 0-5 bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit
bei Hotelverpflegung 10-20 bei Zusage
bei Selbstverpflegung 5-15
Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure) 5-15
Fehlende Boutique oder Ladenstraße 0-5 je nach Ausweichmöglichkeit
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausfluges
Fehlende Reiseleitung bei Zusage
bloße Organisation 0-5
bei Besichtigungsreisen 10-20
bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung 20-30
Zeitverlust durch notwendigen Umzug anteiliger Reisepreis für
im gleichen Hotel 1/2 Tag
in anderes Hotel 1 Tag

TRANSPORT
Verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus 5 des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde
Ausstattungsmängel
niedrigere Klasse 10-15
erhebliche Abweichung vom normalen Standard 5-10
Service
Verpflegung 5
Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) 5
Auswechslung des Transportmittels der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis
Kein Transfer vom Flughafen (Bahnhof) zu Hotel Kosten des Ersatztransportmittels
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anonym

Post by anonym » 17. Jul 2006, 21:36

Die Frankfurter Tabelle (!) wird auch in Österreich angewendet... auch nicht gewusst!

Wir haben uns mal die Mühe gemacht alle wichtigen Informationen zusammenzutragen und werden sie auch aktuell halten. Nachteil an redaktuionell aufgearbeiteten Artikeln ist häufig, dass sie nicht immer komplett sind und häufig von Journalisten und nicht Juristen geschrieben werden.

Fluggastrechte in Europa

Schwarze Liste der EU

Allgemeines zum Thema umsteigen

Reiserecht/Frankfurter Tabelle

Reisefreigrenzen/Zollbestimmungen

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Post by LOWA » 17. Jul 2006, 21:40

@Justinian

Herzlich willkommen im Luftfahrtforum Österreich und danke für deinen informativen Beitrag.

Soviel ich weiß, hat die "Frankfurter Tabelle" zwar in der österreichischen Rechtssprechung keinen verbindlichen Charakter, wird jedoch als Maßstab bei den entsprechenden Prozessen herangezogen.
Glück ab, gut Land!

LOWA - Wien's einstiger Flughafen, 1912 - 1977

anonym

Post by anonym » 17. Jul 2006, 21:44

LOWA wrote:Soviel ich weiß, hat die "Frankfurter Tabelle" zwar in der österreichischen Rechtssprechung keinen verbindlichen Charakter, wird jedoch als Maßstab bei den entsprechenden Prozessen herangezogen.
Vielen Dank, Fluggastrechte sind u.a. quasi ein Steckenpferd.
In Deutschland ist die Frankfurter Tabelle ja auch nicht verbindlich, habe mich nur gewundert, dass sie anscheinend direkt übernommen wird. Ist ja auch nicht dumm... ach da wir gerade beim Thema sind: gibt es eine schöne Seite, wo man sich möglichst alle österreichischen Gesetzestexte herunterladen oder anschauen kann?!

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Post by LOWA » 17. Jul 2006, 21:47

Glück ab, gut Land!

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Post by MoBaY » 17. Jul 2006, 21:51

LOWA wrote:www.ris.gv.at

Hallo Patrick,

der Link geht nicht.

http://ris.bka.gv.at/

LG
MoBaY
Helmut Newton im Restaurant.
Koch: "Ihre Fotos gefallen mir, sie haben bestimmt eine gute Kamera!"
Newton nach dem Essen: "Das Essen war vorzüglich - sie haben bestimmt gute Töpfe!"

Ich danke allen, die keine Ahnung haben und trotzdem schweigen.

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Post by LOWA » 17. Jul 2006, 21:52

@Mobay

Vielen Dank! :)
Glück ab, gut Land!

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Post by N5528P » 17. Jul 2006, 22:13

http://ris.bka.gv.at

Ergänzend dazu: Dort auf BUNDESRECHT klicken, da hat man dann alle Gesetze die in ganz Österreich gelten. Die Suchmaschine ist nicht sehr komfortabel und gewöhnungsbedürftig, wenn Du Probleme hast, lass mich das wissen - ich hab das Vergnügen täglich damit zu arbeiten.
:wink:

Bernhard
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anonym

Post by anonym » 18. Jul 2006, 09:16

Vielen Dank Euch allen!

@N5528P:
Wenn Du mal ähnliches zu Deutschem Recht suchst, lass Du es mich wissen, oder gucke in die Link-Empfehlungen in unserem Forum unter "Rechtswissenschaften". Du arbeitest wirklich online mit Gesetzestexten? Ich finde hier die guten alten gedruckten Gesetzestexte deutlich angenehmer...

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Post by N5528P » 18. Jul 2006, 10:06

Justinian wrote:Du arbeitest wirklich online mit Gesetzestexten? Ich finde hier die guten alten gedruckten Gesetzestexte deutlich angenehmer...


Bedingt - ich bin zwar auch eher ein Freund der gedruckten Version,habe mehrere Probleme damit:

1. €€€€$$$$ :!: Die Dinger sind schlichtweg sauteuer, besonders wenn man mahrere Gesetze braucht.

2. Updates: Gesetze korrekt und aktuell zu halten ist sehr aufwendig.

3. Die Weitergabe - einen Link im www kann ich bald weitergeben oder zu einem pdf verarbeiten.

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