Der ÖAMTC wrote:Fluggast-Entschädigungen
Fluggastrechte-Verordnung der EU verhilft Urlaubern zu ihrem Recht. Zehn Stunden Verspätung auf einem Anschlussflug von Wien nach Altenrhein, zwölf Stunden Zwangspause nach einer Flugabsage in Genf - immer mehr verärgerte Fluggäste wenden sich an die Rechtsexperten des ÖAMTC. "In vielen Fällen verhilft die Fluggastrechte-Verordnung, die seit 17. 2.2005 in Kraft ist, den Urlaubern zu ihrem Recht", sagt ÖAMTC-Juristin Ursula Zelenka. Eine Klage der Fluggesellschaften gegen diese EU-Verordung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 10.1.2006 abgelehnt.
Die Club-Expertin hat die Fragen der Fluggäste, die am häufigsten gestellt werden, zusammengefasst:
"Gilt die neue Verordnung auch, wenn ich mit einem Charterflug unterwegs bin?"Ja, die Regelung schließt auch Charterflüge ein. Wichtig ist nur, dass die Flugreise von einem EU-Flughafen aus angetreten wird. Wenn die Reise in einem Drittstaat losgeht, muss sie in die EU führen und die Fluglinie ihren Sitz in der EU haben.
"Welche Ansprüche habe ich bei einer Verspätung?"Die Liste der "Betreuungsleistungen" ist recht umfassend: Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder e-mail gehören zum gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungspaket.
"Wie lange muss mein Flug verspätet sein, damit ich Ansprüche habe?"Das richtet sich nach der Fluglänge. Bei Flügen bis 1.500 km gelten mehr als zwei Stunden als relevante Verspätung, zw. 1.500 und 3.500 km sind es drei Stunden, über 3.500 km vier Stunden.
"Mein Flug war mehr als fünf Stunden verspätet, ich hätte gerne den Flugpreis rückerstattet. Ist das möglich?"Nur wenn der Flug nicht mehr konsumiert worden ist.
"Mir wurde beim Check-In gesagt, dass mein Flug überbucht ist und ich keinen Platz mehr habe. Was kann ich jetzt zurückfordern?"In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten: Die erste ist, dass die Fluglinie den Flugpreis binnen sieben Tagen rückerstattet (inklusive eines eventuell erforderlichen Rückfluges). Die zweite besteht in einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen. Die dritte Möglichkeit ist die anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Kunden. Sämtliche Betreuungsleistungen von Mahlzeiten bis zu Hotelunterbringung sind ebenfalls vorgesehen. Lediglich die Ausgleichszahlungen reduzieren sich bei rascher Weiterbeförderung (je nach Fluglänge innerhalb von zwei bis vier Stunden) um die Hälfte.
"Wie hoch sind die neuen Ausgleichszahlungen und wonach richtet sich die Summe?" Die Ausgleichzahlungen pendeln je nach Fluglänge zwischen 250 Euro und 600 Euro. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist unabhängig vom Ticketpreis. Reisegutscheine als Ausgleichszahlungen sind übrigens nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts erlaubt.
"Mein Flug wurde gestrichen. Stehen mir Ausgleichszahlungen zu?"Wenn die Fluglinie nicht rechtzeitig vorher Kontakt aufnimmt und ein adäquates Ersatzangebot macht, stehen dem Betroffenen sämtliche Betreuungsleistungen von Mahlzeiten bis zu Hotelunterbringung, die Erstattung des Flugpreises inklusive eines erforderlichen Rückflugs oder eine anderweitige Beförderung nach Wahl zu. Vor allem aber muss die Fluglinie die Ausgleichszahlung leisten.
"Mein Flug wurde annulliert. Die Fluglinie weigert sich aber zu zahlen und beruft sich auf außergewöhnliche Umstände"Dabei handelt es sich um einen häufigen Streitfall. Die Verordnung sieht einige Situationen vor, in denen Fluglinien keine Zahlungen leisten müssen, z.B. außergewöhnliche Umstände wie starken Schneefall, Terrorwarnungen, politische Unruhen oder andere Sicherheitsrisiken, sofern die Fluglinie beweisen kann, dass sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Weder ein Streik noch ein technisches Gebrechen wird daher grundsätzlich als "höhere Gewalt" anzusehen sein - es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles und die Veranlassungen der Fluglinie zu überprüfen. "Wenn man unsicher ist, sollte man sich unbedingt an einen Experten wenden und die eigenen Ansprüche im Detail abklären lassen", sagt die ÖAMTC-Juristin.
Wie und wo man zu seinem Recht kommt Die Experten der juristischen Beratung des ÖAMTC stehen den Mitgliedern in schwierigen Fällen telefonisch, schriftlich (per Post oder per E-Mail) oder persönlich (nach telefonischer Terminvereinbarung!) zur Verfügung.
Eine weitere Anlaufstelle für Beschwerden, Beratung und Informationen rund um die neue Verordnung befindet sich im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG), Sektion III (Konsumentenschutz):
Radetzkystraße 2, 1031 Wien
Telefon (Montag bis Freitag, 10 bis 12 Uhr) 01 71100 2519
Fax 01 7189470 2302
E-Mail:
fluggastrechte@bmsg.gv.at