Pauschalreisende bekommen Benzinzuschlag zur

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LOWA
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Pauschalreisende bekommen Benzinzuschlag zur

Post by LOWA » 29. Aug 2005, 12:32

Wien (APA) - Pauschalreisende, denen nach der Buchung ein Kerosinzuschlag verrechnet wurde, bekommen den Aufpreis zurück wenn der Reisevertrag keine genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalten hat. Diese Angaben hätten in der Regel gefehlt, erläutert Harald Glatz, Leiter der Abteilung Konsumentenschutz in der Arbeiterkammer (AK) Wien, am Montag in einer Aussendung. Konsumenten, denen im Vorjahr nachträglich bei Pauschalreisen ein Kerosinzuschlag verrechnet wurde, haben daher laut AK die Möglichkeit, diesen vom Reiseveranstalter zurückzufordern.

Exakte Angaben zur Berechnung des neuen Preises seien insbesondere auch deshalb notwendig, damit auch allfällige Preissenkungen eingefordert werden können, denn Preisänderungklauseln müssen in beide Richtungen gelten. Der OGH habe dies im Verfahren um eine einstweilige Verfügung gegen den Reiseveranstalter Bentour entschieden.

Die AK hatte im Sommer des Vorjahres gegen den Reiseveranstalter Bentour wegen eines nach Buchung verrechneten Kerosinzuschlages eine Verbandsklage und einen Antrag auf einstweilige Verfügung eingebracht. Im Verfahren um die einstweilige Verfügung liege nunmehr die OGH-Entscheidung vor. Das Hauptverfahren sei zwar noch offen, auf Grund der eindeutigen Entscheidung im Sicherungsverfahren gehe die AK davon aus, dass das Hauptverfahren, sofern ein solches überhaupt noch geführt werde, die Entscheidungen des Sicherungsverfahren bestätigen werde.

"Der OGH hat in einem von der AK geführten Verfahren entschieden, und zwar im Sinne der Konsumenten. Der von vielen Reiseveranstaltern im Vorjahr nachträglich bei Pauschalreisen verrechnete Kerosinzuschlag war unzulässig", sagt Glatz. Reiseveranstalter müssen schon im Reisevertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises machen und exakt angeben, in welcher Weise sich die Änderungen, denen Rechnung getragen werden soll, auf die Berechnung des neuen Preises auswirken. Die bloße Wiedergabe einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, die die Voraussetzungen für Preisänderungen beim Pauschalreisevertrag regeln, ist nicht ausreichend. (Schluss) gru/wyf
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