Domain-Grabbing
Der Beklagte hielt unter der Domain http://www.austrian.at fünf Jahre lang keine Inhalte bereit, sondern bot sie über eine Domainbörse zum Kauf an. Die Austrian Airlines klagten unter Hinweis auf ihr Namens- und Markenrecht und der Behauptung sittenwidrigen Domain-Grabbings (missbräuchliches Reservieren einer Web-Adresse).
Der OGH bestätigte in seinem Urteil 4Ob209/05x, dass Domain Grabbing auch in der Form der Domain-Blockade sittenwidrig den Wettbewerb behindert, meldet die Onlineplattform internet4jurists. Ausschlaggebend für das Urteil war, dass der Beklagte kein nachvollziehbares Eigeninteresse an der Domain nachweisen konnte. Die Behinderungsabsicht wird durch den Umstand, dass der Beklagte die Domain erst fünf Jahre nach ihrer Registrierung zum Kauf angeboten hat, nicht ausgeschlossen.
Quelle: Wiener Zeitung vom 14.03.2006